Auszug aus der Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen
    "Forberg-Schneider-Stiftung".
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in München.

§ 2 Stiftungszwecke, Zweckverwirklichung

  1. Zwecke der Stiftung sind die Förderung
    - der Kunst, insbesondere die Förderung der Entstehung und Verbreitung zeitgenössischer Musik und der Musik in ihrer gegenwärtigen und möglichen Beziehung zu den anderen Bereichen der Kunst, sowohl zu den darstellenden und den bildenden Künsten als auch zu denen, die durch neue Medien generiert werden sowie
    – der Musikwissenschaft
    jeweils im In- und Ausland.
    Die Stiftung kann auch eigene Projekte durchführen.

  2. Sofern die Mittel der Stiftung es erlauben, werden die Stiftungszwecke gem.
    Abs. 1 insbesondere verwirklicht durch die
    a) Vergabe des Belmont-Preises nach Maßgabe der Regelungen in § 3;
    b) Anregung zu musikalischem Schaffen, vornehmlich durch die
    – Vergabe von Fördermitteln für Kompositionsaufträge,
    – Aussetzung von Preisgeldern sowie
    – Vergabe von Studienstipendien an produzierende oder reproduzierende Musiker (Komponisten, Dirigenten, Sänger, Instrumentalisten), Musikergruppen oder Musikwissenschaftler ausschließlich zur Vervollkommnung bereits vorhandener künstlerischer oder wissenschaftlicher Qualifikationen (Postgraduiertenförderung);
    c) Förderung öffentlicher Auftritte von Musikern i.S.v. lit. b) oder Musikergruppen, auch durch die Förderung ihrer Teilnahme an Musikwettbewerben und -workshops einschließlich der Erstattung von Teilnahmegebühren und Reisekosten, sofern Leistungen i.S.v. § 3 Abs. 2 lit a) vorliegen. Die Fördermittel dürfen jedoch nicht für administrative und organisatorische Kosten von Festivals oder vergleichbaren Veranstaltungen eingesetzt werden;
    d) Veröffentlichung zeitgenössischer Musik in Form von Aufführungen, Einspielungen und Druckwerken.
  3. Die Stiftung entscheidet grundsätzlich frei, aber abhängig von verfügbaren Mitteln, welche Stiftungszwecke sie fördert, welche Art der Verwirklichung der Stiftungszwecke sie wählt und in welchem Umfang die Förderung oder die operative Tätigkeit erfolgt.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht und entsteht auch nicht, wenn sie mehrmalig oder über einen längeren Zeitraum erbracht wurden.
  5. Die Stiftung ist politisch unabhängig.

§ 3 Vergabe des Belmont-Preises

  1. Die Stiftung vergibt den Belmont-Förderpreis nach eigener Entscheidung und Mittellage, nach Möglichkeit aber im zweijährigen Turnus.
  2. Der Förderpreis wird für nachfolgende Leistungen verliehen:
    a) der besondere Fortschritt eines Musikers i.S.v. § 2 Abs. 3 lit. b) oder einer Musikergruppe auf dem Weg zur Virtuosität, wie sie durch öffentliche Aufführungen der Musik des 20. und 21. Jahrhunderts oder eine andere Form der Wiedergabe dieser Musik zum Ausdruck kommen;
    b) die Erforschung und Beschreibung der Arbeit eines für seine Zeit oder für die Gegenwart richtungsweisenden Musikers i.S.v. § 2 Abs. 3 lit. b) oder einer entsprechenden Musikergruppe.
  3. Einzel-Preisträger sollten nur in begründeten Ausnahmefällen älter als 40 Jahre sein. Der Belmont-Preis darf nur einmal an die selbe Person oder Musikergruppe vergeben werden.
  4. Über die Vergabe des Förderpreises entscheidet das Kuratorium der Stiftung mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden den Ausschlag. Persönliche Bewerbungen um den Förderpreis dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 13 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium ist zuständig für die Willensbildung der Stiftung. Neben den ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben obliegen ihm insbesondere
    a) die Festlegung der Richtlinien für die
    – Arbeit der Stiftung,
    – Schwerpunkte ihrer Förderungstätigkeit
    und
    – Geschäftsausübung durch den Vorstand,
    b) die Bestimmung der Preisträger des Förderpreises,
    c) die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Finanzplanung,
    d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Feststellung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Vorstands.